Ich bestätige, vor Abgabe der Verpflichtungserklärung auf folgende Punkte ausdrücklich hingewiesen worden zu sein:
Informationen zum Datenschutz nach Artikel 13 DSGVO habe ich über den folgenden Link "www.villingen-schwenningen.de/verwaltung/aemter-und-einrichtungen/aemter-details/department/buergeramt-auslaenderwesen" zur Kenntnis genommen.
1. Umfang der eingegangenen Verpflichtungen
Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, z. B. Kosten für Ernährung, Bekleidung, Wohnraum (privat oder im Hotel) sowie Kosten für Arzt, Medikamente, Krankenhaus, Pflegeheim oder sonstige medizinisch notwendige Behandlungen. Dies gilt auch, soweit Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Aus den genannten Gründen empfiehlt sich der Abschluss einer Krankenversicherung.
Der Verpflichtungsgeber hat im Krankheitsfall auch für die Kosten aufzukommen, die nicht von einer Krankenkasse übernommen werden bzw. die über der Versicherungssumme der Krankenversicherung liegen. Die Verpflichtung umfasst auch die Kosten einer möglichen zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung nach §§ 66, 67 AufenthG. Derartige Abschiebungskosten sind z. B. Reisekosten (Flugticket und/oder sonstige Transportkosten), evtl. Kosten einer Sicherheitsbegleitung sowie Kosten der Abschiebungshaft.
2. Dauer der eingegangenen Verpflichtungen
Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der Dauer des zugrundeliegenden Aufenthaltstitels auf den gesamten sich der Einreise anschließenden Aufenthalt, auch auf Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts.
Im Regelfall endet die Verpflichtungserklärung mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde. Eine Sicherheitsleistung wird erst nach Vorlage eines Nachweises, dass die Ausreise des Besuchers erfolgt ist, zurückerstattet.
3. Vollstreckbarkeit
Die aufgewendeten öffentlichen Mittel können im Wege der Vollstreckung zwangsweise beigetrieben werden.
4. Freiwilligkeit der Angaben
"Alle von mir gemachten Angaben und Nachweise beruhen auf Freiwilligkeit. Mir ist dabei bewusst, dass eine Verpflichtungserklärung unbeachtlich ist, wenn aufgrund fehlender Angaben die Bonität nicht geprüft werden kann.
Ich wurde von der Ausländerbehörde auf den Umfang und die Dauer der Haftung hingewiesen, die Möglichkeit von Versicherungsschutz sowie die zwangsweise Beitreibung der aufgewendeten Kosten im Wege der Vollstreckung, soweit ich meiner Verpflichtung nicht nachkomme.
Ich wurde belehrt, dass unrichtige und unvollständige Angaben strafbar sein können (z. B. bei vorsätzlichen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben, vgl. § 95 AufenthG – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten gem. § 69 Abs. 2 Nr. 2h AufenthV gespeichert und in VIS (Visadatei) genutzt werden. Ich wurde darauf hingewiesen, dass eine Ablichtung der Verpflichtungserklärung bei der Auslandsvertretung abzugeben ist und somit vor Antragsstellung eine Kopie gefertigt werden sollte.
Weiter bestätige ich, zu der Verpflichtung auf Grund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein und erkläre, dass ich keine weiteren Verpflichtungen eingegangen bis, die die Garantiewirkung der aktuellen Verpflichtungserklärung gefährden."
5. Hinweis nach § 11 Abs. 2 des Landesdatenschutzes
Die gesamten Angaben benötigt die Behörde zur Bearbeitung Ihres Antrages. Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen. Eine sachgerechte Bearbeitung ist jedoch nur möglich, wenn Sie die erforderlichen Angaben machen
6. Folgeausstellung
Sollte aufgrund Verlust oder im Antrag unrichtig gemachter Angaben die Verpflichtungserklärung erneut ausgestellt werden müssen, muss auch erneut die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV entrichtet werden.