Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung für einen Besuchsaufenthalt nach § 68 Aufenthaltsgesetz


Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4
Schritt 5

Hinweise zum Ausfüllen des Antrags

Zutreffendes bitte anklicken, Nichtzutreffendes bitte streichen. Für weitere Fragen und Informationen wenden Sie sich bitte an unsere E-Mail-Adresse: auslaenderwesen@villingen-schwenningen.de

 

Ein Vorsprache ist nur noch mit vorheriger Terminvereinbarungen möglich.

Antragsteller

Anschrift in Deutschland

Besucher

Anschrift im Ausland

Sitz der Deutschen Botschaft

Ehegatte des Besuchers

Hinweis: Für weitere anzumeldende volljährige Personen bitte einen separaten Antrag ausfüllen.

Minderjährige/s Kind/er des Besuchers

Kind

Sonstige Angaben

Unterbringung erfolgt bei

Folgende Nachweise meiner Leistungsfähigkeit liegen bei

Hinweise

Das Formular Arbeitgeberbescheinigung können Sie hier herunterladen. Bitte laden Sie die vollständig ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung mit dem Stempel des Arbeitgebers über dieses Formular hoch.

Erklärungen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung

Ich bestätige, vor Abgabe der Verpflichtungserklärung auf folgende Punkte ausdrücklich hingewiesen worden zu sein:

Informationen zum Datenschutz nach Artikel 13 DSGVO habe ich über den folgenden Link "www.villingen-schwenningen.de/verwaltung/aemter-und-einrichtungen/aemter-details/department/buergeramt-auslaenderwesen" zur Kenntnis genommen.

 

1. Umfang der eingegangenen Verpflichtungen

Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, z. B. Kosten für Ernährung, Bekleidung, Wohnraum (privat oder im Hotel) sowie Kosten für Arzt, Medikamente, Krankenhaus, Pflegeheim oder sonstige medizinisch notwendige Behandlungen. Dies gilt auch, soweit Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Aus den genannten Gründen empfiehlt sich der Abschluss einer Krankenversicherung.

 

Der Verpflichtungsgeber hat im Krankheitsfall auch für die Kosten aufzukommen, die nicht von einer Krankenkasse übernommen werden bzw. die über der Versicherungssumme der Krankenversicherung liegen. Die Verpflichtung umfasst auch die Kosten einer möglichen zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung nach §§ 66, 67 AufenthG. Derartige Abschiebungskosten sind z. B. Reisekosten (Flugticket und/oder sonstige Transportkosten), evtl. Kosten einer Sicherheitsbegleitung sowie Kosten der Abschiebungshaft.

 

2. Dauer der eingegangenen Verpflichtungen

Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der Dauer des zugrundeliegenden Aufenthaltstitels auf den gesamten sich der Einreise anschließenden Aufenthalt, auch auf Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts.

 

Im Regelfall endet die Verpflichtungserklärung mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde. Eine Sicherheitsleistung wird erst nach Vorlage eines Nachweises, dass die Ausreise des Besuchers erfolgt ist, zurückerstattet.

 

3. Vollstreckbarkeit

Die aufgewendeten öffentlichen Mittel können im Wege der Vollstreckung zwangsweise beigetrieben werden.

 

4. Freiwilligkeit der Angaben

"Alle von mir gemachten Angaben und Nachweise beruhen auf Freiwilligkeit. Mir ist dabei bewusst, dass eine Verpflichtungserklärung unbeachtlich ist, wenn aufgrund fehlender Angaben die Bonität nicht geprüft werden kann.

 

Ich wurde von der Ausländerbehörde auf den Umfang und die Dauer der Haftung hingewiesen, die Möglichkeit von Versicherungsschutz sowie die zwangsweise Beitreibung der aufgewendeten Kosten im Wege der Vollstreckung, soweit ich meiner Verpflichtung nicht nachkomme.

 

Ich wurde belehrt, dass unrichtige und unvollständige Angaben strafbar sein können (z. B. bei vorsätzlichen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben, vgl. § 95 AufenthG – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).

 

Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten gem. § 69 Abs. 2 Nr. 2h AufenthV gespeichert und in VIS (Visadatei) genutzt werden. Ich wurde darauf hingewiesen, dass eine Ablichtung der Verpflichtungserklärung bei der Auslandsvertretung abzugeben ist und somit vor Antragsstellung eine Kopie gefertigt werden sollte.

 

Weiter bestätige ich, zu der Verpflichtung auf Grund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein und erkläre, dass ich keine weiteren Verpflichtungen eingegangen bis, die die Garantiewirkung der aktuellen Verpflichtungserklärung gefährden."

 

5. Hinweis nach § 11 Abs. 2 des Landesdatenschutzes

Die gesamten Angaben benötigt die Behörde zur Bearbeitung Ihres Antrages. Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen. Eine sachgerechte Bearbeitung ist jedoch nur möglich, wenn Sie die erforderlichen Angaben machen

 

6. Folgeausstellung

Sollte aufgrund Verlust oder im Antrag unrichtig gemachter Angaben die Verpflichtungserklärung erneut ausgestellt werden müssen, muss auch erneut die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV entrichtet werden.

Ich bestätige mit meinem Namen, dass ich den Inhalt dieser Belehrung verstanden habe.

Name des Erklärenden

Erklärung des Ehepartners


Nur notwendig, wenn auch Einkommen des Ehepartners zur Sicherstellung des Unterhalts des Besuchers herangezogen wird. Bitte dann auch Ausweispapier des Ehegatten vorlegen!


Ich bin damit einverstanden, dass mein Ehepartner im Rahmen der Abgabe der Verpflichtungserklärung meine Arbeitgeberbescheinigung vorlegt und dass mein Einkommen bei der Berechnung der pfändbaren Einkünfte gemäß §§ 850 ff. ZPO zum Einkommen meines Ehepartners hinzugerechnet werden. Ich bestätige ebenfalls mit meiner Unterschrift, dass ich den Inhalt dieser Belehrung verstanden habe.

Name des Ehepartners des Antragstellers

Die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt sein.


Kontakt

Bürgeramt, Abt. Ausländerwesen

Auf der Steig 6
78052 Villingen-Schwenningen

E-Mail: auslaenderwesen@villingen-schwenningen.de


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