Sondernutzungsantrag 


Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4

Hinweise
  1. Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis durch die Stadt Villingen-Schwenningen. Dies gilt auch für jede Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.
    Der Erlaubnisantrag ist mindestens 2 Wochen vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung zu stellen.
     
  2. Die Sondernutzung darf erst in Anspruch genommen werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen erteilt sind.
     
  3. Die Sondernutzung ist im Verhalten und Zustand der verwendeten Sachen so durchzuführen, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird. Insbesondere muss der Fahr- und Fußgängerverkehr den öffentlichen Verkehrsraum ohne Gefährdung und Behinderung passieren können.

    Die Gegenstände der Sondernutzung dürfen grundsätzlich nicht mit dem Belag oder Pflaster verbunden werden. Es darf des Weiteren zu keiner Beschädigung des Belages oder Pflasters kommen.

    Die Gegenstände der Sondernutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht verunstaltend wirken. Sie müssen sich in das bestehende oder vorgesehene Straßen-, Orts- und Landschaftsbild positiv einfügen.
     
  4. Im Bereich einer Freibewirtschaftung sind Einhausungen und Einfriedungen mit geschlossener gebäude- oder zeltartiger Wirkung nicht zulässig. Gleiches gilt für Podeste oder sonstige Bodenbeläge.

    Es dürfen nur Tische und Stühle sowie transportable Windschutzwände oder Pflanzkübel bis zu einer
    Höhe von 1,50 m aufgestellt werden. Sämtliche Einrichtungen der Freibewirtschaftung müssen jeder-
    zeit kurzfristig, d.h. innerhalb weniger Stunden, zu entfernen sein.

    In den Fußgängerzonen dürfen im Rahmen der Freibewirtschaftung keine bunten Beleuchtungskörper angebracht werden.

    Während der nutzungsfreien Zeit (z. B. Wintermonate, Ruhen des Betriebs) müssen sämtliche Einrichtungen der Freibewirtschaftung vollständig abgeräumt werden. Das Mobiliar darf nicht im öffentlichen Verkehrsraumgelagert werden.
     
  5. Warenauslagen können vor den eigenen Geschäftsräumen über eine Länge von 2/3 der Gebäudefront erlaubt werden. Die Höhe der Objekte sowie deren Tiefe dürfen 2,00 m nicht übersteigen.
     
  6. Das Aufstellen von Stell-/Werbeschildern (einschließlich Fahrradständer mit Werbung) kann erlaubt werden. Pro angefangenen laufenden 15 m Gebäudefront ist jedoch nur 1 Schild zulässig.

    Die Fläche der Stell-/Werbeschilder darf pro Seite 0,75 m2 nicht übersteigen. Die Höhe der Objekte darf 1,20 m nicht übersteigen.

    Das Aufstellen von mobilen Werbefahnen ist nicht zulässig.

    Das jeweilige Stell-/Werbeschild ist nur vor den eigenen Geschäftsräumen zu postieren.
     
  7. Als Sonnenschutz dürfen nur werbefreie Sonnenschirme/Markisen ohne zusätzliche Aussteifung verwendet werden. Als Ausnahme hierzu ist das Anbringen einer Eigenwerbung (z. B. Name der Betriebsstätte) auf Sonnenschirmen/Markisen zulässig.
    Es dürfen höchstens 2 Bodenhülsen eingebracht werden. Die Hülsen müssen auf Kosten des Erlaubnisnehmers und in Absprache mit dem Eigenbetrieb Technische Dienste VS installiert werden.
     
  8. Zur Durchführung von Veranstaltungen (z. B. Umzüge, Straßenfeste, Märkte und ähnlichen Veranstaltungen) kann die Sondernutzungserlaubnis jederzeit eingeschränkt und der Rückbau des Mobiliars verlangt werden.
     
  9. Für die Sondernutzung wird eine Gebühr verlangt.

Hinweis: Dieser Sondernutzungsantrag gilt für Freibewirtschaftungen, Warenauslagen und Stellschilder

Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
Antragsteller

Wohnanschrift


Aktuell Vertretungsberechtigte Person lt. Handelsregister (z.B. Geschäftsführer)


Wohnanschrift

Betriebsstätte / Ort der Sondernutzung
Art der Sondernutzung

Freibewirtschaftung

m²

Warenauslagen

m²

m²

Hinweis: Dieser Antrag kann nur bearbeitet und genehmigt werden, wenn eine bemaßte Skizze vorliegt.

Weitere Angaben
Datenschutz

Die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt sein.


Kontakt

Bürgeramt
Auf der Steig 6
78052 Villingen-Schwenningen

Telefon: (07721) 82-1401

E-Mail: buergeramt@villingen-schwenningen.de


Datenschutz      |      Impressum      |      Barrierefreiheit